AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Gustav F. W. Lange OHG
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
4.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung
1.
Die Angebote der Gustav F. W. Lange OHG(nachfolgend: LANGE) sind frei widerruflich und als Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes durch den Kunden zu verstehen. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.
2.
Die Angaben hinsichtlich der von uns vertriebenen Produkte und Produktbeschreibungen sind freibleibend, solange nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Änderungen aufgrund technischer Weiterentwicklung und Verbesserung behalten wir uns vor, soweit hierdurch nicht der Wert der von uns angebotenen Erzeugnisse beeinträchtigt wird.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen
1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung, Fracht- und Verpackungskosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.
LANGE behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen.
4.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) mit Zugang der Rechnung sofort fällig.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
6.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§4 Lieferzeit, Gefahrübergang
1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus und erfolgt vorbehaltlich unserer richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Lieferanten und Hersteller.
2.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.
Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.
Hält LANGE Liefertermine nicht ein, so hat der Besteller LANGE schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt des Bestellers vom gesamten Vertrag wegen teilweisen Verzuges oder teilweiser Unmöglichkeit ist nur zulässig, wenn die bereits erbrachte Teilleistung für den Besteller nachweislich ohne Interesse ist.
6.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und unvorhersehbarer Ereignisse (Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Rohstoff- oder Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen wie Feuer, Stromausfall Wassereinbrüche oder den Transport beeinflussende Witterungseinflüsse) berechtigen LANGE, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch, wenn die vorstehenden Behinderungen bei den Vorlieferanten von LANGE eintreten oder LANGE von diesen nicht beliefert wird trotz entsprechender Verträge, die den durch die Bestellung des Käufers entstandenen Bedarf gedeckt hätten. Hat LANGE die Nichteinhaltung verbindlicher Termine zu vertreten oder befindet sich LANGE in Verzug, so hat der Besteller im Falle eines eingetretenen Schadens Anspruch auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von ¼ Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
7.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns dabei zuzurechnen.
8.
LANGE ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
§5 Mängelhaftung
1.
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.
2.
Für Mängel der Ware leistet LANGE zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3.
Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4.
LANGE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschliesslich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
8.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Sachen wird keine Gewährleistung übernommen.
9.
Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
10.
Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und auch das nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemässen Montage entgegensteht.
11.
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt.
§6 Gesamthaftung
1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§7 Eigentumsvorbehalt
1.
LANGE behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von LANGE in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei laufender Rechnung gilt das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 %, erklärt LANGE nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers die Freigabe der Sicherheiten in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
2.
Der Besteller ist verpflichtet, jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäss § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4.
LANGE ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäss Ziffern 3 und 4 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Nach erklärtem Rücktritt ist LANGE berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Besteller verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
5.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§8 Erfüllungsort
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort